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* Name und Sitz, eventuelle Aussage zum Geschäftsjahr * Ziel und Aufgaben * gegebenenfalls Gemeinnützigkeit * Mitgliedschaft und Beiträge * Vorstand: Anzahl, Wahl, Rechte und Pflichten, Umfang der Finanzberechtigung * Mitgliederversammlung: Beschlussfähigkeit, Entscheidungsumfang gegenüber dem Vorstand * Beschlussverfolgung * Auflösung des Vereins(!), Änderungen, Vermögensbildung |
Inhaltsverzeichnis
Brauchen wir eine Rechtsform? Welche Ziele wollen wir mit einer Rechtsform erreichen? Wir wirkt sich die Rechtsform auf die interne Gruppenstruktur aus?
1. Ziele
- private Haftbarkeit minimieren
- Struktur unabhängig von einzelnen Individuen machen
- geringer Verwaltungsaufwand
2. Rechtsformen
2.1. keine Rechtsform (auch: GbR)
Sobald natürliche Personen wirtschaftlich miteinander kooperieren, bilden Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dies geschieht auch ohne eine formelle Vertragsschließung.
Eine GbR macht alle Teilnehmenden zu Vollhaftern nach Außen. Das heißt, dass eine externe Forderung prinzipiell von einem beliebigen Teilnehmenden eingefordert werden kann - unter Rückgriff auf seinen vollständigen Privatbesitz.
2.1.1. Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaften sind wirtschaftliche Gemeinschaften, deren Haftung auf das Kapital der Firma beschränkt ist. Somit gibt es keine persönliche Haftung der Teilnehmenden.
Beispiele für Kapitalgesellschaften sind:
Von den obigen Gesellschaften wäre anfangs wohl höchstens die UG für uns geeignet, da die anderen Kapitalgesellschaften ein hohes Startkapital (ab 25000 Euro) erfordern.
Jede Kapitalgesellschaft benötigt eine/n GeschäftsführerIn. Diese/r hat besondere persönliche Haftungsrisiken, beispielsweise bei Insolvenzverschleppung (manchmal sehr subtil!) oder bei Nichtbeachtung rechtlicher Anforderungen.
Eine Kapitalgesellschaft erfordert mehr Aufwand als beispielsweise ein Verein (Umsatzsteueranmeldung, komplexere Buchhaltung).
Die Kapitalgesellschaft ist Eigentum aller GesellschafterInnen in Abhängigkeit von den Kapitaleinlagen. Das Hinzufügen oder Entfernen von GeselllschafterInnen ist recht aufwändig und teuer (ca. 200 Euro für notarielle Beurkundung). Daher wäre gemeinschaftlich verteilte Kontrolle schwierig herzustellen.
2.2. Genossenschaft
Eine eingetragene Genossenschenschaft ist eine kooperative Wirtschaftsgemeinschaft von natürlichen bzw. juristischen Personen, die sich gemeinsam fördern. Nach der am 18. August 2006 in Kraft getretenen Novellierung darf es sich auch um soziale oder kulturelle Zwecke handeln, was bedeutet, dass sich auch Sozial- und Kulturgenossenschaften der eG-Rechtsform bedienen können.
Die Haftung ist beschränkt auf das Genossenschaftskapital. Die GenossenschaftlerInnen haften nicht persönlich, unterliegen aber der Nachschußpflicht(!), anteilsmäßig das bestehende Gesellschaftskapital zu erhöhen bzw. für entstandene Verluste zu haften.
Eine Genossenschaft ist nach dem Genossenschaftsgesetz verpflichtet, einem Prüfverband beitreten. Dieser übernimmt neben der regelmäßigen Pflichtprüfung (§ 53 GenG) auch die Gründungsprüfung von Genossenschaften (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Die Gründungsprüfung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Genossenschaft zum Genossenschaftsregister. Die genossenschaftliche bedingten Anforderungen sind mit Kosten von etwa 2000 Euro pro Jahr verbunden.
Die Aufnahme/Entfernung von GenossenschaftlerInnen ist relativ unkompliziert. Somit ist es leicht möglich, die Kontrolle über die Genossenschaft passend zu verteilen. Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 4 GenG).
Das Genossenschaftsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Der schriftlich abzufassende Gründungsvertrag über die Errichtung einer Genossenschaft und rechtliche Veränderungen sind dem Genossenschaftsregister zur Eintragung einzureichen. Das Genossenschaftsregister enthält Angaben über
- die Firma
- den Sitz und den Gegenstand
eine Nachschusspflicht der Genossen
- den Vorstand
- die Vertretungsregelung
Prokuristen (ein Genosse mit Handlungsvollmacht (§§ 48 bis 53 HGB))
- Eröffnung, Aufhebung oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens
- Auflösung der Genossenschaft
- Erlöschen der Genossenschaft
2.3. Eingetragener Verein
Ein eingetragener Verein ist die übliche Rechtsform für Gemeinschaften, deren Hauptzweck nicht-wirtschaftlicher Natur ist. Der Verein haftet für Schäden die Dritten durch die Ausübung der Vereinstätigkeit etnstehen. Einzelne Mitglieder des Vereins sind in diesem Fall nicht haftbar (es sei denn sie haben als Vertreter des Vereins unerlaubt, also gegen die Vorgaben des Vereins, gehandelt). Der Vorstand eines Vereins ist ausschliesslich bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten haftbar und trägt somit die Verantwortung dafür, dass die Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden.
Die Aufnahme/Entfernung von Vereinsmitglieder ist unkompliziert möglich. Die Entscheidungsregeln und Eigentumsverhältnisse können beliebig definiert werden.
- Vereinsgründung ist nach Art. 9 Abs. 1 GG ein bürgerliches Grundrecht
- Ein eingetragener Verein ist ein Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Eingetragene Vereine verfolgen keinen wirtschaftlichen Zweck, sind somit Idealvereine. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich.
- Als Mindestzahl hat der Gesetzgeber sieben Mitglieder angegeben (§ 56 BGB).
- Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich in Deutschland aus § 57 und § 58 BGB, grundlegende Inhalte sind folgende:
- Name und Sitz, eventuelle Aussage zum Geschäftsjahr
- Ziel und Aufgaben
- gegebenenfalls Gemeinnützigkeit
- Mitgliedschaft und Beiträge
- Vorstand: Anzahl, Wahl, Rechte und Pflichten, Umfang der Finanzberechtigung
- Mitgliederversammlung: Beschlussfähigkeit, Entscheidungsumfang gegenüber dem Vorstand
- Beschlussverfolgung
- Auflösung des Vereins(!), Änderungen, Vermögensbildung
- Einnahmen (einschließlich der Umsatzsteuer) sind bis zu einem Betrag von 35.000 € jährlich steuerunschädlich (§ 64 Abs. 3 AO)
2.3.1. gemeinnütziger Verein
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gewährt einem Verein steuerliche Vorteile:
- Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer
- sollten wir mit irgendeinem Geschäftsbetrieb (Vermietung, Bewirtung) mehr als 35000 Euro Umsatz und 5000 Euro Gewinn pro Jahr machen, dann müsste ein gemeinnütziger Verein auf den Gewinn keine Steuern zahlen. Wahrscheinlich kommen wir nicht allzu schnell in diese Größenordnung (wenn überhaupt).
- Ermäßigter Umsatzsteuersatz im Bereich des Zweckbetriebs
- falls der Ausschank alkoholischer Getränke der ideelle Zweck des gemeinnützigen Vereins wäre, dann würden wir beim Verkauf von Alkohol nur 7% statt 19% Umsatzsteuer berechnen. Für uns wohl nicht relevant, da unsere potentielle ideellen Zwecke (beim Antrag auf Gemeinnützigkeit anzugeben) wohl nur geringfügig mit Einnahmen/Umsätzen verbunden wären. Die Vermietung von Räumlichkeiten für Bildungsveranstaltungen wäre ein Beispiel.
- steuerrelevante Spendenbescheinigungen
für Spenden und Mitgliedsbeiträge können wir Bescheinigungen ausstellen, damit der/die SpenderIn diese bei der Steuererklärung zur Minderung des zu besteuernden Einkommens angeben kann. Falls ein großer Teil der potentiellen Mitglieder/Spender einkommenssteuerpflichtig sein sollte, dann kann dieser Punkt eventuell relevant werden.
Ansonsten ist es natürlich immer schön für die Außenwirkung, wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist.
Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft definiert sich in Deutschland aus § 52 Abgabenordnung (AO). „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Gefördert werden unter anderem Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Sport.
Bedingung "Gemeinnütziger Verein":
- § 52 AO
- * § 52 Abs.2 S.1, S.4, S.5(?) S.7 und S.25(?) AO
Die Anerkennung ist nach der Vereinsgründung möglich. Das Finanzamt verlangt hierfür eine Begründung und regelmäßige Tätigkeitsberichte, die die gemeinnützigen Tätigkeiten beschreiben. (http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinnütziger_Verein)
3. Auswertung
hier könnte eine vergleichende Auswertung stehen ...