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| = § 12 – Auflösung oder Aufhebung des Vereins (?M?) = | '''§ 13 – Auflösung oder Aufhebung des Vereins''' |
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| (1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich xx definition minimum an Mitgliedernxx. | (1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. |
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| (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, dem Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den/ die/ das ??37?, der/ die/ das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. | (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, dem Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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| (3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. | ---- |
§ 13 – Auflösung oder Aufhebung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, dem Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.