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§ 12 – Auflösung oder Aufhebung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, dem Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.