= § 8 - Außerordentliche Mitgliederversammlung (?H?) = 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, ein Vorstandsmitglied ausscheidet??24?) oder wenn die Einberufung von 1/10xx Quorumxx aller Mitglieder schriftlich bzw. per eMail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 7 entsprechend. ----