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§ 7 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, falls das Interesse des Vereins es erfordert, falls durch das Ausscheiden von Vorststandsmitgliedern die Anzahl der Vorstandsmitglieder kleiner als drei ist, falls ein Mitglied Berufung gegen ein Ausschlussverfahren einlegt oder falls die Einberufung von 29% aller Mitglieder in einem vereinsüblichen Medium unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 6 entsprechend.


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