|
Größe: 348
Kommentar:
|
← Revision 5 vom 2015-05-20 23:48:57 ⇥
Größe: 396
Kommentar:
|
| Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. | Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert. |
| Zeile 1: | Zeile 1: |
| = § 9 – Kassenprüfer (?I?) (weiter unten???) = | ## page was renamed from Rechtsform/Vereinssatzung/Kassenpruefer_innen '''§ 9 – Kassenprüfung''' |
| Zeile 3: | Zeile 4: |
| 1. Die 2 Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren(??27?) gewählt. Sie haben gemeinschaftlich einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten. | (1) Die beiden Kassenprüfenden werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie nehmen gemeinschaftlich eine Kassenprüfung vor. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung. |
| Zeile 5: | Zeile 6: |
| 2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. | (2) Die Kassenprüfenden dürfen dem Vorstand nicht angehören. ---- |
§ 9 – Kassenprüfung
(1) Die beiden Kassenprüfenden werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie nehmen gemeinschaftlich eine Kassenprüfung vor. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.
(2) Die Kassenprüfenden dürfen dem Vorstand nicht angehören.