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| 1. Die beiden Kassenprüfenden werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie nehmen gemeinschaftlich eine Kassenprüfung vor. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung. | (1) Die beiden Kassenprüfenden werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie nehmen gemeinschaftlich eine Kassenprüfung vor. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung. |
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| 2. Die Kassenprüfenden dürfen dem Vorstand nicht angehören. | (2) Die Kassenprüfenden dürfen dem Vorstand nicht angehören. |
§ 9 – Kassenprüfung
(1) Die beiden Kassenprüfenden werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie nehmen gemeinschaftlich eine Kassenprüfung vor. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.
(2) Die Kassenprüfenden dürfen dem Vorstand nicht angehören.