= § 9 – Kassenprüfer (?I?) (weiter unten???) = 1. Die 2 Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren(??27?) gewählt. Sie haben gemeinschaftlich einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten. 2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. ----