§ 9 – Kassenprüfung
- Die beiden Kassenprüfenden werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie nehmen gemeinschaftlich eine Kassenprüfung vor. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.
- Die Kassenprüfenden dürfen dem Vorstand nicht angehören.