§ 6 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung ist ins Besondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer
- Aufgaben des Vereins
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Beitragsordnung sowie über die Auflösung des Vereins
(2) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in einem vereinsüblichen Medium unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Kontaktadresse gerichtet ist.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Als Anwesenheit gilt auch die Beteiligung auf technischem Wege. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung benötigt mindestens 29% Anwesenheit, gemessen an der Anzahl der Vereinsmitglieder zum Zeitpunkt der Einladung, um beschlussfähig zu sein. Falls eine Mitgliederversammlung auf Grund der zu geringen Anzahl von Anwesenden nicht beschlussfähig sein sollte, beruft der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung ein, bei der fünf anwesende Stimmberechtigte zur Herstellung der Beschlussfähigkeit genügen. Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
(5) Für die abzustimmenden Fragestellungen wird von der Mitgliederversammlung ein geeignetes Abstimmungsverfahren bestimmt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
(7) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Eindladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.