## page was renamed from Rechtsform/Vereinssatzung/Mitgliedschaft '''§ 4 - Mitgliedschaft im Verein''' (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Rassistische, sexistische und andere menschenverachtende Haltungen und Handlungen haben im Verein jedoch keinen Platz. (2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch ihre gesetzliche Vertretung zu stellen. (3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen oder durch Vereinsauflösung. (4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss in einem vereinsüblichen Medium gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. 1. Als grober Verstoß gelten auch fehlende Beitragszahlungen. 2. Dem Mitglied sind der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen. Ihm ist mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Fasst der Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluss, verfällt die Wirkung der ersten Mitteilung. 3. Der erfolgte Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen. 4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in einem vereinsüblichen Medium zur Niederschrift erhoben werden. 5. Sofern der Ausschließungsbeschluss einstimmig gefasst wurde, ist es ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. 6. Andernfalls hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. 7. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet. 8. Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss. (6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. (7) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine [[Verein/Beitragsordnung|Beitragsordnung]]. ---- [sascha] zu Abs.6 -> Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen über den § 5 der Beitragsordnung hinausgehenden Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.