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| - Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. (-> wichtig wegen Abrechnung!!!) | - Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen (i.S.d. § 3 Abs.2). (-> wichtig wegen Abrechnung!!!) |
§ 3 - Verwendung der Mittel sowie Ausgaben und Vergütungen des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. Überschüsse sollen nicht erwirtschaftet werden.
(2) Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sämtliche Einnahmen dienen der Förderung und Durchführung der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke sowie zur Bestreitung der Verwaltungskosten. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßen Zwecken dienen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
[Sascha] Folgendes ist für Gemeinnützigkeit vorteilhaft:
- Mittel des Verein dürfen nur zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (-> wichtiges Wort!!!)
- Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen (i.S.d. § 3 Abs.2). (-> wichtig wegen Abrechnung!!!)