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§ 8 – Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister_in und dem/der Schriftführer_in.

(2) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende ist mit einem weiteren Mitglied des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung, insbesondere nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, zu führen.

(4) Der Vorstand hat zu mindestens einer Mitgliederversammlung je Geschäftsjahr einen Jahresbericht vorzulegen.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsperiode wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt, darf jedoch drei Jahre nicht übersteigen. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied in einem vereinsüblichen Medium einberufen werden. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn nicht mehr als eine Gegenstimme oder Enthaltung abgegeben wird. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von den Anwesenden zu signieren und innerhalb einer Woche in einem vereinsüblichen Medium zu veröffentlichen. Vereinsmitglieder sind berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimm- und Rederecht teilzunehmen.

(7) Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann eine Vorstandssitzung auch ohne Beachtung der Einberufungsfrist mittels eines vereinsüblichen Mediums durchgeführt werden. Die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu dieser Regelung ist zu dokumentieren.


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