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§ 10 – Wahlen

(1) Die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Wahlberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.

(3) Vor den Wahlen wird auf Vorschlag des Vorstandes ein_e Wahlleiter_in bestimmt. Der/die Wahlleiter_in schlägt der Mitgliederversammlung ein geeignetes Abstimmungsverfahren vor, das von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen ist. Die Wahl wird öffentlich durch Handzeichen oder auf Antrag geheim durch Stimmzettel vollzogen.


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