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§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildungsveranstaltungen, gesellschaftlichen Wissenstransfer, Förderung der Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln sowie Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen.

(3) Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe sowie die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien.


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