§ 2 - Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gesellschaftlichen Wissenstransfer, Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln und Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen.
- Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe und die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien.
- Zur Verwirklichung dieser Zwecke sollen Räumlichkeiten und Infrastruktur durch den Verein bereitgestellt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO).