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Satzung HackSpace Rostock e.V.

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "HackSpace Rostock". Er hat seinen Sitz in Rostock und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname "HackSpace Rostock e.V.". Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche, sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten, ist Rostock.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildungsveranstaltungen, gesellschaftlichen Wissenstransfer, Förderung der Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln sowie Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen.

(3) Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe sowie die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien.


§ 3 - Verwendung der Mittel sowie Ausgaben und Vergütungen des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. Überschüsse sollen nicht erwirtschaftet werden.

(2) Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sämtliche Einnahmen dienen der Förderung und Durchführung der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke sowie zur Bestreitung der Verwaltungskosten. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßen Zwecken dienen.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen im Sinne des Abs. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 - Mitgliedschaft im Verein

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Rassistische, sexistische und andere menschenverachtende Haltungen und Handlungen haben im Verein jedoch keinen Platz.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch ihre gesetzliche Vertretung zu stellen.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen oder durch Vereinsauflösung.

(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss in einem vereinsüblichen Medium gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  1. Als grober Verstoß gelten auch fehlende Beitragszahlungen.
  2. Dem Mitglied sind der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen. Ihm ist mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Fasst der Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluss, verfällt die Wirkung der ersten Mitteilung.
  3. Der erfolgte Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in einem vereinsüblichen Medium zur Niederschrift erhoben werden.
  5. Sofern der Ausschließungsbeschluss einstimmig gefasst wurde, ist es ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
  6. Andernfalls hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst.
  7. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet.
  8. Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.

(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(7) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.


§ 5 - Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfenden; Entlastung des Vorstands
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Kassenprüfenden
  3. Aufgaben des Vereins
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Beitragsordnung sowie über die Auflösung des Vereins

(2) Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in einem vereinsüblichen Medium unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Kontaktadresse gerichtet ist.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Als Anwesenheit gilt auch die Beteiligung auf technischem Wege. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung benötigt mindestens 29% Anwesenheit, gemessen an der Anzahl der Vereinsmitglieder zum Zeitpunkt der Einladung, um beschlussfähig zu sein. Falls eine Mitgliederversammlung auf Grund der zu geringen Anzahl von Anwesenden nicht beschlussfähig sein sollte, beruft der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung ein, bei der fünf anwesende Stimmberechtigte zur Herstellung der Beschlussfähigkeit genügen. Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.

(5) Für die abzustimmenden Fragestellungen wird von der Mitgliederversammlung ein geeignetes Abstimmungsverfahren bestimmt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, kann jedoch Gäste zulassen.

(7) Der Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu signieren und innerhalb einer Woche in einem vereinsüblichen Medium zu veröffentlichen.

(8) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.


§ 7 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, falls das Interesse des Vereins es erfordert, falls durch das Ausscheiden von Vorststandsmitgliedern die Anzahl der Vorstandsmitglieder kleiner als drei ist, falls ein Mitglied Berufung gegen ein Ausschlussverfahren einlegt oder falls die Einberufung von 29% aller Mitglieder in einem vereinsüblichen Medium unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 6 entsprechend.


§ 8 – Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister_in und dem/der Schriftführer_in.

(2) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende ist mit einem weiteren Mitglied des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung, insbesondere nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, zu führen.

(4) Der Vorstand hat zu mindestens einer Mitgliederversammlung je Geschäftsjahr einen Jahresbericht vorzulegen.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsperiode wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt, darf jedoch drei Jahre nicht übersteigen. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied in einem vereinsüblichen Medium einberufen werden. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn nicht mehr als eine Gegenstimme oder Enthaltung abgegeben wird. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von den Anwesenden zu signieren und innerhalb einer Woche in einem vereinsüblichen Medium zu veröffentlichen. Vereinsmitglieder sind berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimm- und Rederecht teilzunehmen.

(7) Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann eine Vorstandssitzung auch ohne Beachtung der Einberufungsfrist mittels eines vereinsüblichen Mediums durchgeführt werden. Die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu dieser Regelung ist zu dokumentieren.


§ 9 – Kassenprüfung

(1) Die beiden Kassenprüfenden werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie nehmen gemeinschaftlich eine Kassenprüfung vor. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.

(2) Die Kassenprüfenden dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§ 10 – Wahlen

(1) Die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Wahlberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.

(3) Vor den Wahlen wird auf Vorschlag des Vorstandes ein_e Wahlleiter_in bestimmt. Der/die Wahlleiter_in schlägt der Mitgliederversammlung ein geeignetes Abstimmungsverfahren vor, das von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen ist. Die Wahl wird öffentlich durch Handzeichen oder auf Antrag geheim durch Stimmzettel vollzogen.


§ 11 – Auflösung oder Aufhebung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.


Rostock, den ??02?

[sascha] Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben . (Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein!!!)


Dokumente

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  • [laden | anzeigen] (2014-12-04 20:14:51, 83.1 KB) [[attachment:FA_Antwort_20130918_2.jpg]]
  • [laden | anzeigen] (2018-06-04 12:54:33, 11.5 KB) [[attachment:Satzung Hackspace Rostock Stand 06. November 2013.md]]
  • [laden | anzeigen] (2018-06-04 12:54:53, 11.5 KB) [[attachment:Satzung Hackspace Rostock Stand 1. Juni 2018.md]]
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