Inhaltsverzeichnis
- Ziele
-
Kriterien rund um die Wahl einer Struktur
- fertig
-
Mögliche Alternativen
- Haftung
- Starrheit der Hierarchie
- Entscheidungsfreiheit der Gruppe
- Einfluss auf interne Prozesse
- Steuern
- Aufwand der Gründung
- Aufwand im Betrieb
- Außenwahrnehmung (Vertragspartner)
- Leichtigkeit des Sammelns externer Finanzmitteln / evtl. Fördermittel
- Schutz der Gruppe vor Einzelnen
- Hierarchie
- Verfügungsgewalt über Gruppen-Objekte
- Einfluss auf soziale Bindungen / Stabilität
- sfjkfafhjk
- Rechtsformen
- Auswertung
Brauchen wir eine Rechtsform? Welche Ziele wollen wir mit einer Rechtsform erreichen? Wir wirkt sich die Rechtsform auf die interne Gruppenstruktur aus?
1. Ziele
- private Haftbarkeit minimieren
- Struktur unabhängig von einzelnen Individuen machen
- geringer Verwaltungsaufwand
2. Kriterien rund um die Wahl einer Struktur
- soziale / rechtliche / finanzielle Stabilität der Struktur
- Flexibilität der gemeinsamen Mission
- langfristige Stabilität / Planbarkeit
Aufwands- & Aufgabenverteilung
- Grad der Unabhängigkeit von anderen Organisation
2.1. fertig
- Aufwand der Vorbereitung
Aufwand im Betrieb / rechtliche Auflagen & Pflichten
- geregelte Haftung
- Einfluss auf interne Prozesse
- steuerrechtliche Betrachtung
- Leichtigkeit des Sammelns externer Finanzmitteln / evtl. Fördermittel
- Außenwahrnehmung von anderen Organisationen, Personen, staatlichen Institutionen, Vertragspartnern (inkl. Vermieter)
- Schutz der Gruppe vor dem Einzelnen
- strukturelle Hierarchie / Rollendefinition (starr?) / Ansprechpartner_innen
Gruppenbesitz des HackSpace
- Einfluss auf soziale Bindungen / Stabilität
2.2. Mögliche Alternativen
- [V] Verein
- [J] JAZ-Projekt
- [/] nix (GbR)
- CCC - für einen ERFA ist eh die Gündung eines Vereins notwendig
2.2.1. Haftung
(Wer wird im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung (evtl. auch finanziell) verantwortlich gemacht)
- V
- Haftung begrenzt auf Vereinsvermögen; Vorstand wenig haftbar
- J
- ?
- /
- Vollhaftung aller Beteiligten
2.2.2. Starrheit der Hierarchie
TODO: auszuformulieren ? Hat jemand interne Entscheidungsmacht? Wie ist diese festgelegt. ? Gibt es eine definierte Machtstrurktur.
- V
- Vorstand (mind. jährliche Laufzeit)
- J
- undefiniert
- /
- undefiniert
2.2.3. Entscheidungsfreiheit der Gruppe
(In wie weit sind wir als HackSpace-Gruppe abängig von externen Entscheidungen. Z.B. relevant, falls wir lediglich ein Projekt innerhalb einer größeren Strutkur wären.)
- V
- unbeschränkt
- J
- bedingt abhängig von JAZ-Plenum
- /
- unbeschränkt
2.2.4. Einfluss auf interne Prozesse
(Schreibt die Struktur uns gewisse Details vor? Beispielsweise die satzungstechnisch definierte Entscheidungsmacht der Mitgliederversammlung in einem Verein. Prozesse wären beispielsweise Entscheidungsprozesse, Aufnahmeverfahren, Zugangsberechtigungen, ...)
- V
- im Zweifel entscheidet die Mitgliederversammlung
- J
- ?
- /
- kein
2.2.5. Steuern
(Müssen wir Steuern aufgrund unserer Rechtsform zahlen?
- V
- Vorsteuerabzugsberechtigt (falls wir quartalsweise/jährliche? Abrechnungen beim Finanzamt abgeben wollen, dann können wir die Mehrwertsteuer beim Einkauf von Inventar (nicht zu verkaufende Dinge) sparen); falls gemeinnützig, dann keine Gewerbesteuer (relevant falls mehr als 24.500,-- € Gewinn/ Jahr), keine Körperschaftssteuer (ca. 18% auf Gewinn); Auflagen für Kapitalrückstellungen (Verlust der Steuerbefreiung)
- J
- keine Steuern → JAZ-Problem
- /
- Gewinn wird von allen Teilnehmern mit der persönlichen Steuererklärung versteuert
2.2.6. Aufwand der Gründung
(Welche einmalige Aufgaben sind zur Inbetriebnahme der jeweiligen Struktur nötig.)
- V
- Satzung erstellen; Gründungsveranstaltung; Vorstand notariell bestägt im Vereinsregister eintragen lassen; Anmeldung beim Finanzamt; gemeinnützig: Prüfung durch Finanzamt
- J
- ?
- /
- nix
2.2.7. Aufwand im Betrieb
(Welche regelmäßigen Aufgaben zum Erhalt der Strukur sind erforderlich (v.a. rechtliche Anforderungen)?)
- V
- alle 3 Jahre Einnahmen-Überschussrechnung erstellen; Jahresversammlung abhalten; notarielle Beglaubigung / Registerummeldung bei Vorstandsneuwahl; gemeinnützig: Tätigkeitsbericht (3-jährig beim Finanzamt)
- J
- Rechenschaft gegenüber JAZ; div. Spenden ans JAZ, aber nix Kohle
- /
- Teilnehmer müssen evtl. aufgrund des gemeinsamen Gewerbebetriebs jährlich eine persönliche Steuererklärung anfertigen
2.2.8. Außenwahrnehmung (Vertragspartner)
(Wie werden wir von Vermietern / Käufern / Verkäufern wahrgenommen?)
- V
- Verein: wirkt solide, seriös
- J
- JAZ-abhängig; nach außen wirken wir als JAZ
- /
- Individuen wirken nach außen
2.2.9. Leichtigkeit des Sammelns externer Finanzmitteln / evtl. Fördermittel
(gibt es explizite Nach- oder Vorteile hinsichtlich der Aggregation von Kapital, die sich aus der gewählten Struktur ergeben)
- V
- bei Gemeinnützigkeit können wir Spendenquittungen ausstellen
- J
- ein Raum (für sehr wenig Geld) wird gestellt / keine finanzielle Unterstützung vom JAZ
- /
- für uns als Individuen werden Fördermittel oder Spenden schwer beschaffbar sein
2.2.10. Schutz der Gruppe vor Einzelnen
(Inwieweit kann ein Einzelner, der sich im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit bewegt, die Gruppe gefährden)
- V
- Vertretungsberechtigung lässt sich per Satzung definieren (z.B. zwei Vorstandsmitglieder sind für Abschluss erforderlich)
- J
- das JAZ-Plenum/Vorstand(?) ist vertretungsberechtigt (?)
- /
- jedes Individuum ist für "seine" Verträge entscheidungsbefugt (z.B. der Mieter kann den Mietvertrag für den Raum ohne Rücksprache kündigen)
2.2.11. Hierarchie
(Welche strukturell bedingten Machtstrukturen sind vorhanden.)
- V
- Vorstand als ausführendes Organ des Vereins hat eine satzungsdefinierte Machtposition
- J
- der Plenumsabgesandte ist eventuell "anders"; ansonsten keine formelle Struktur
- /
- keine
2.2.12. Verfügungsgewalt über Gruppen-Objekte
(Wer hat das Recht über die Verwendung der als Gruppe genutzten Dinge zu entscheiden?)
- V
- Mitglieder
- J
- Mitglieder / JAZ-Plenum
- /
- jeweils das Individuum, das als Vertragspartner bezüglich dieses Objekts auftrat (z.B. der Mieter in Bezug auf den Raum)
2.2.13. Einfluss auf soziale Bindungen / Stabilität
(Ob und wie verändert die rechtliche Bindung die soziale Struktur? Formalisierung der Beziehungen?)
- V
- J
- /
2.2.14. sfjkfafhjk
- V
- J
- /
3. Rechtsformen
3.1. keine Rechtsform (auch: GbR)
Sobald natürliche Personen wirtschaftlich miteinander kooperieren, bilden Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dies geschieht auch ohne eine formelle Vertragsschließung.
Eine GbR macht alle Teilnehmenden zu Vollhaftern nach Außen. Das heißt, dass eine externe Forderung prinzipiell von einem beliebigen Teilnehmenden eingefordert werden kann - unter Rückgriff auf seinen vollständigen Privatbesitz.
3.2. Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaften sind wirtschaftliche Gemeinschaften, deren Haftung auf das Kapital der Firma beschränkt ist. Somit gibt es keine persönliche Haftung der Teilnehmenden.
Beispiele für Kapitalgesellschaften sind:
Von den obigen Gesellschaften wäre anfangs wohl höchstens die UG für uns geeignet, da die anderen Kapitalgesellschaften ein hohes Startkapital (ab 25000 Euro) erfordern.
Jede Kapitalgesellschaft benötigt eine/n GeschäftsführerIn. Diese/r hat besondere persönliche Haftungsrisiken, beispielsweise bei Insolvenzverschleppung (manchmal sehr subtil!) oder bei Nichtbeachtung rechtlicher Anforderungen.
Eine Kapitalgesellschaft erfordert mehr Aufwand als beispielsweise ein Verein (Umsatzsteueranmeldung, komplexere Buchhaltung).
Die Kapitalgesellschaft ist Eigentum aller GesellschafterInnen in Abhängigkeit von den Kapitaleinlagen. Das Hinzufügen oder Entfernen von GeselllschafterInnen ist recht aufwändig und teuer (ca. 200 Euro für notarielle Beurkundung). Daher wäre gemeinschaftlich verteilte Kontrolle schwierig herzustellen.
3.3. Genossenschaft
Eine eingetragene Genossenschenschaft ist eine kooperative Wirtschaftsgemeinschaft von natürlichen bzw. juristischen Personen, die sich gemeinsam fördern. Nach der am 18. August 2006 in Kraft getretenen Novellierung darf es sich auch um soziale oder kulturelle Zwecke handeln, was bedeutet, dass sich auch Sozial- und Kulturgenossenschaften der eG-Rechtsform bedienen können.
Die Haftung ist beschränkt auf das Genossenschaftskapital. Die GenossenschaftlerInnen haften nicht persönlich, unterliegen aber der Nachschußpflicht(!), anteilsmäßig das bestehende Gesellschaftskapital zu erhöhen bzw. für entstandene Verluste zu haften.
Eine Genossenschaft ist nach dem Genossenschaftsgesetz verpflichtet, einem Prüfverband beitreten. Dieser übernimmt neben der regelmäßigen Pflichtprüfung (§ 53 GenG) auch die Gründungsprüfung von Genossenschaften (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Die Gründungsprüfung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Genossenschaft zum Genossenschaftsregister. Die genossenschaftliche bedingten Anforderungen sind mit Kosten von etwa 2000 Euro pro Jahr verbunden.
Die Aufnahme/Entfernung von GenossenschaftlerInnen ist relativ unkompliziert. Somit ist es leicht möglich, die Kontrolle über die Genossenschaft passend zu verteilen. Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 4 GenG).
Das Genossenschaftsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Der schriftlich abzufassende Gründungsvertrag über die Errichtung einer Genossenschaft und rechtliche Veränderungen sind dem Genossenschaftsregister zur Eintragung einzureichen. Das Genossenschaftsregister enthält Angaben über
- die Firma
- den Sitz und den Gegenstand
eine Nachschusspflicht der Genossen
- den Vorstand
- die Vertretungsregelung
Prokuristen (ein Genosse mit Handlungsvollmacht (§§ 48 bis 53 HGB))
- Eröffnung, Aufhebung oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens
- Auflösung der Genossenschaft
- Erlöschen der Genossenschaft
3.4. Eingetragener Verein
Weitere Ausführungen zum Verein: Rechtsform/Verein
Ein eingetragener Verein ist die übliche Rechtsform für Gemeinschaften, deren Hauptzweck nicht-wirtschaftlicher Natur ist. Der Verein haftet für Schäden die Dritten durch die Ausübung der Vereinstätigkeit entstehen. Einzelne Mitglieder des Vereins sind in diesem Fall nicht haftbar (es sei denn sie haben als Vertreter des Vereins unerlaubt, also gegen die Vorgaben des Vereins, gehandelt). Der Vorstand eines Vereins ist ausschließlich bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten haftbar und trägt somit die Verantwortung dafür, dass die Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden.
Ein Verein ist etwas Solideres als ein einem anderen Verein untergeordnetes Projekt und gibt den Leuten eher ein Gefühl von Sicherheit, weswegen sie ihre Ideen vielleicht lieber dorthin tragen, als hierhin.
Die Aufnahme/Entfernung von Vereinsmitglieder ist unkompliziert möglich. Die Entscheidungsregeln und Eigentumsverhältnisse können beliebig definiert werden.
- Vereinsgründung ist nach Art. 9 Abs. 1 GG ein bürgerliches Grundrecht
- Ein eingetragener Verein ist ein Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Eingetragene Vereine verfolgen keinen wirtschaftlichen Zweck, sind somit Idealvereine. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich.
- Als Mindestzahl hat der Gesetzgeber sieben Mitglieder angegeben (§ 56 BGB).
- Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich in Deutschland aus § 57 und § 58 BGB, grundlegende Inhalte sind folgende:
- Name und Sitz, eventuelle Aussage zum Geschäftsjahr
- Ziel und Aufgaben
- gegebenenfalls Gemeinnützigkeit
- Mitgliedschaft und Beiträge
- Vorstand: Anzahl, Wahl, Rechte und Pflichten, Umfang der Finanzberechtigung
- Mitgliederversammlung: Beschlussfähigkeit, Entscheidungsumfang gegenüber dem Vorstand
- Beschlussverfolgung
- Auflösung des Vereins(!), Änderungen, Vermögensbildung
- Einnahmen (einschließlich der Umsatzsteuer) sind bis zu einem Betrag von 35.000 € jährlich steuerunschädlich (§ 64 Abs. 3 AO)
3.4.1. gemeinnütziger Verein
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gewährt einem Verein steuerliche Vorteile:
- Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer
- sollten wir mit irgendeinem Geschäftsbetrieb (Vermietung, Bewirtung) mehr als 35000 Euro Umsatz und 5000 Euro Gewinn pro Jahr machen, dann müsste ein gemeinnütziger Verein auf den Gewinn keine Steuern zahlen. Wahrscheinlich kommen wir nicht allzu schnell in diese Größenordnung (wenn überhaupt).
- Ermäßigter Umsatzsteuersatz im Bereich des Zweckbetriebs
- falls der Ausschank alkoholischer Getränke der ideelle Zweck des gemeinnützigen Vereins wäre, dann würden wir beim Verkauf von Alkohol nur 7% statt 19% Umsatzsteuer berechnen. Für uns wohl nicht relevant, da unsere potentielle ideellen Zwecke (beim Antrag auf Gemeinnützigkeit anzugeben) wohl nur geringfügig mit Einnahmen/Umsätzen verbunden wären. Die Vermietung von Räumlichkeiten für Bildungsveranstaltungen wäre ein Beispiel.
- steuerrelevante Spendenbescheinigungen
für Spenden und Mitgliedsbeiträge können wir Bescheinigungen ausstellen, damit der/die SpenderIn diese bei der Steuererklärung zur Minderung des zu besteuernden Einkommens angeben kann. Falls ein großer Teil der potentiellen Mitglieder/Spender einkommenssteuerpflichtig sein sollte, dann kann dieser Punkt eventuell relevant werden.
Ansonsten ist es natürlich immer schön für die Außenwirkung, wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist.
Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft definiert sich in Deutschland aus § 52 Abgabenordnung (AO). „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Gefördert werden unter anderem Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Sport.
Bedingung "Gemeinnütziger Verein":
- § 52 AO
- § 52 Abs.2 S.1(!), S.4(?), S.5(?) S.7(!) und S.25(?) AO
- 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
- 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- 5. die Förderung von Kunst und Kultur;
- 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
- § 52 Abs.2 S.1(!), S.4(?), S.5(?) S.7(!) und S.25(?) AO
http://www.ofd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17514&article_id=67744&_psmand=110
Die Anerkennung ist nach der Vereinsgründung möglich. Das Finanzamt verlangt hierfür eine Begründung und regelmäßige Tätigkeitsberichte, die die gemeinnützigen Tätigkeiten beschreiben. (http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinnütziger_Verein)
3.4.1.1. Mögliche Vereinssatzung zur Diskussion
http://piratenpad.de/K6PS8LrG8l Arbeite die von Darjo gefundene Satzung grad ein... (Sascha)
3.4.1.2. Beispielhafte Vereinssatzungen
Vereinssatzungen, die in bestimmten Punkten oder insgesamt für uns als Vorlage dienen könnten
- Könnte insbesondere in Hinblick auf Vereinszweck und Gemeinnützigkeit als Grundlage dienen. Nah am Gesetzestext, nicht zu detailiert in Bezug auf den Zweck, so dass der Vereinszweck genügend Raum für eine spätere konkrete Umsetzung läßt. Schließt einige Punkte, die diskutiert wurden (wie bekommt man eine Verbindung zu Kultur hin?) mit ein.
http://www.c-base.org/satzung.html
4. Auswertung
hier könnte eine vergleichende Auswertung stehen ...