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| = § 8 - Außerordentliche Mitgliederversammlung (?H?) = | = § 7 - Außerordentliche Mitgliederversammlung (?H?) = |
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| (1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, ein Vorstandsmitglied ausscheidet??24?) oder wenn die Einberufung von 1/10xx Quorumxx aller Mitglieder schriftlich bzw. per eMail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. | 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, ein Vorstandsmitglied ausscheidet??24?), ein Mitglied Berufung gegen eine Ausschlußverfahren einlegt oder wenn die Einberufung von 1/10xx Quorumxx aller Mitglieder schriftlich bzw. per eMail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. |
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| (2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 7 entsprechend. | 2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 6 entsprechend. |
§ 7 - Außerordentliche Mitgliederversammlung (?H?)
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, ein Vorstandsmitglied ausscheidet??24?), ein Mitglied Berufung gegen eine Ausschlußverfahren einlegt oder wenn die Einberufung von 1/10xx Quorumxx aller Mitglieder schriftlich bzw. per eMail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 6 entsprechend.