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Kommentar: das auch!
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| 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, ein Vorstandsmitglied ausscheidet??24?), ein Mitglied Berufung gegen ein Ausschlußverfahren einlegt oder wenn die Einberufung von 1/10xx Quorumxx aller Mitglieder schriftlich bzw. per eMail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. | 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, falls das Interesse des Vereins es erfordert, falls durch das Ausscheiden von Vorststandsmitgliedern die Anzahl der Vorstandsmitglieder kleiner als drei ist, falls ein Mitglied Berufung gegen ein Ausschlußverfahren einlegt oder falls die Einberufung von 29% aller Mitglieder schriftlich bzw. per eMail (TODO) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. |
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§ 7 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, falls das Interesse des Vereins es erfordert, falls durch das Ausscheiden von Vorststandsmitgliedern die Anzahl der Vorstandsmitglieder kleiner als drei ist, falls ein Mitglied Berufung gegen ein Ausschlußverfahren einlegt oder falls die Einberufung von 29% aller Mitglieder schriftlich bzw. per eMail (TODO) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 6 entsprechend.