§ 9 – Kassenprüfer (?I?) (weiter unten???)
- Die 2 Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren(??27?) gewählt. Sie haben gemeinschaftlich einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.