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Kommentar: Mitgliedschaft
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| = § 4 – Mitgliedschaft im Verein (?D?) = | '''§ 4 - Mitgliedschaft im Verein''' |
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| (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. | (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Rassistische, sexistische und andere menschenverachtende Haltungen und Handlungen haben im Verein keinen Platz. |
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| (3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich (bzw. per eMail??26?) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. | (3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen oder durch Vereinsauflösung. |
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| (4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für 3 Monate (unerklärt??08?) im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich (bzw. per eMail??26?) mitzuteilen. | (4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. |
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| (5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dem betroffenen Mitglied soll vor Fassung des Ausschlussbescheides Gelegenheit gegeben werden, sich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand/ die Mitgliederversammlung.(????) xx | (5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als grober Verstoß gelten auch fehlende Beitragszahlungen. Dem Mitglied sind der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen. Ihm ist mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Fasst der Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluss, verfällt die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen. |
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| (6) Die Mitgliedschaft endet außerdem bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Erlöschung sowie durch Auflösung des Vereins. | (6) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern der Ausschließungsbeschluss einstimmig gefasst wurde, ist es ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Ausschluss als beendet. |
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| (7) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. | 7. Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 3 - TODO - Zeile eintragen) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss. |
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| (8)Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von € ??09?,00/ Jahr zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich oder auf Antrag anteilig monatlich oder quartalsweise(??10?) zu entrichten (Kto.-Nr., BLZ, Bank??11? bzw beim Schatzmeister??12?). Auf Antrag gibt es einen ermäßigten Beitrag für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Behinderte und Rentner (wer noch??14?) in Höhe von € ??09?,00/ Jahr. Erhöhter Beitrag??09? | 8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. |
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| (Auch möglich: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.) | 9. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung. |
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| (Auch möglich: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung. <- I M O d i e B e s t e ! ! ! s.u.) Aufnahmegebühren werden nicht (??15?)/ einmalig in Höhe von € ??16?,00 erhoben. (9) Ehrenmitgliedschaft??17? |
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§ 4 - Mitgliedschaft im Verein
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Rassistische, sexistische und andere menschenverachtende Haltungen und Handlungen haben im Verein keinen Platz.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen oder durch Vereinsauflösung.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als grober Verstoß gelten auch fehlende Beitragszahlungen. Dem Mitglied sind der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen. Ihm ist mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Fasst der Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluss, verfällt die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern der Ausschließungsbeschluss einstimmig gefasst wurde, ist es ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Ausschluss als beendet.
- Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 3 - TODO - Zeile eintragen) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.