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* [sascha] gegen Aufnahmegebühr |
§ 4 – Mitgliedschaft im Verein (?D?)
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich (bzw. per eMail??26?) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für 3 Monate (unerklärt??08?) im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich (bzw. per eMail??26?) mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dem betroffenen Mitglied soll vor Fassung des Ausschlussbescheides Gelegenheit gegeben werden, sich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand/ die Mitgliederversammlung.(????) xx
- Die Mitgliedschaft endet außerdem bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Erlöschung sowie durch Auflösung des Vereins.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von € ??09?,00/ Jahr zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich oder auf Antrag anteilig monatlich oder quartalsweise(??10?) zu entrichten (Kto.-Nr., BLZ, Bank??11? bzw beim Schatzmeister??12?). Auf Antrag gibt es einen ermäßigten Beitrag für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Behinderte und Rentner (wer noch??14?) in Höhe von € ??09?,00/ Jahr. Erhöhter Beitrag??09?
- (Auch möglich: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.)
(Auch möglich: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung. <- I M O d i e B e s t e ! ! ! s.u.)
- Aufnahmegebühren werden nicht (??15?)/ einmalig in Höhe von € ??16?,00 erhoben.
- Ehrenmitgliedschaft??17?
- [konrad] über die aufnahme sollte imho die mitgliederversammlung entscheiden. die minderjährige_n-regelung bleibt davon unangetastet. die bekanntmachung des austritts gegenüber dem vorstand finde ich so gut.
- [sascha] Mensch kann nicht bei jedem Neumitglied eine Mitgliederversammlung einberufen!!!
- [konrad] für punkt 4 würde ich mir eine andere regelung wünschen. imho sollten die mahnungen zahlungserinnerungen sein, die einmal nach 2 monaten zugestellt wird. sollte nach dem dritten monat immer noch keine zahlung stattgefunden haben so ruht die mitgliedschaft. der mensch ist weiterhin mitglied, verliert allerdings sämtliche evtl in der satzung oder anderswo festgelegten privilegien (z.B. stimmrecht bei der mitgliederversammlung). diese rechte werden zum zeitpunkt der zahlung sofort wiederhergestellt.
- [sascha] +1
- [konrad] über ausschluss wie in punkt 5 sollte immer die mitgliederversammlung entscheiden. als grundlage für die entscheidung sollte das selbstverständnis dienen, auf das hier vllt auch hingewiesen werden kann.
- [sascha] +1
- [konrad] was die mitgliedsbeiträge selbst angeht, mag ich das abosystem der taz: jeder zahlt was er kann, mindestens aber 5 (oder auch 10) euro im monat. um die abhängigkeit des vereins von einigen, möglicherweise finanzstarken, mitgliedern nicht zu erhöhen, sollte es einen maxmimalbeitrag geben (z.b. 80 euro). dazwischen ist alles drin. es gibt keine gesonderten rechte für vielzahl-mitglieder.
- [sascha] ich wäre trotzdem für eine gesonderte Beitragsordnung (flexibler)
- [konrad] ich finde wir brauchen keine ehrenmitgliedschaft. posthum wäre höchstens cool. wir könnten die ganzen coolen informatiker-frauen als ehrenmitglieder und damit politisches statement führen. das fänd ich fancy.
[sascha] Ehrenmitgliedschaft find ich auch shice, mußte ich aber reinschreiben...
- [sascha] gegen Aufnahmegebühr