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| = § 8 – Vorstand des Vereins (?F?) = | ''' § 8 – Vorstand des Vereins ''' |
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| 1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister / Kassenwart(??19?), dem Webmaster/ Administrator(??20?)und dem Schriftführer. | |
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| 2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. (Es kann auch bestimmt werden, dass beide den Verein gemeinsam vertreten. Auch kann die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 26 BGB und die Vertretungsregelung anders geregelt werden. In der Satzung geregelt werden muss, ob die BGB-Vorstandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. So kann z.B. bestimmt werden, dass zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten. Nur zu zweit gemeinsam können dann die Vorstandsmitglieder Verträge abschließen, die den Verein verpflichten. ??21?) | (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister_in und dem/der Schriftführer_in. |
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| 3. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer bestellen. (??22a?) | (2) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende ist mit einem weiteren Mitglied des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt. |
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| * (Auch möglich: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ein Vereinsmitglied zum Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen. ??22a?) | (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung, ins Besondere nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, zu führen. |
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| 4. Der Vorstand kann Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen. (??22b?) | (4) Der Vorstand hat zu mindestens einer Mitgliederversammlung je Kalenderjahr einen Jahresbericht vorzulegen. |
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| 5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung, ins Besondere nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, zu führen. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird. | (5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsperiode wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt, darf jedoch drei Jahre nicht übersteigen. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. |
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| 6. Der Vorstand hat zur (ordentlichen???) Mitgliederversammlung einen Jahresbericht abzugeben. | (6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen. |
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| 7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von ein/ zwei(??23?) Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. | (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied in einem vereinsüblichen Medium einberufen werden. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn nicht mehr als eine Gegenstimme oder Enthaltung abgegeben wird. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von den Anwesenden zu signieren und innerhalb einer Woche in einem vereinsüblichen Medium zu veröffentlichen. Vereinsmitglieder sind berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und Rederecht teilzunehmen. |
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| 8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorsitzende/ eine außerordentliche Mitgliederversammlung??24? ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. xxNachrückerxx ??. Ist ein Vorstandsmitglied ausgeschieden, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. 9. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden in einem vereinsüblichen Medium einberufen werden. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei/ sieben (????) Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei/ drei/ zwei Drittel (??25?)xx der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.xx Vereinsmitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. 10. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 11. Ein dringender Vorstandsbeschluss kann in einem vereinsüblichen Medium gefasst werden, wenn alle/ zwei Drittel der (????) Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. |
(8) Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann eine Vorstandssitzung auch ohne Beachtung der Einberufungsfrist mittels eines vereinsüblichen Mediums durchgeführt werden. Die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu dieser Regelung ist zu dokumentieren. |
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ToDo -> überall in Schatzmeister ändern!!! |
§ 8 – Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister_in und dem/der Schriftführer_in.
(2) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende ist mit einem weiteren Mitglied des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung, ins Besondere nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, zu führen.
(4) Der Vorstand hat zu mindestens einer Mitgliederversammlung je Kalenderjahr einen Jahresbericht vorzulegen.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsperiode wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt, darf jedoch drei Jahre nicht übersteigen. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied in einem vereinsüblichen Medium einberufen werden. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn nicht mehr als eine Gegenstimme oder Enthaltung abgegeben wird. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von den Anwesenden zu signieren und innerhalb einer Woche in einem vereinsüblichen Medium zu veröffentlichen. Vereinsmitglieder sind berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und Rederecht teilzunehmen.
(8) Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann eine Vorstandssitzung auch ohne Beachtung der Einberufungsfrist mittels eines vereinsüblichen Mediums durchgeführt werden. Die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu dieser Regelung ist zu dokumentieren.
ToDo -> überall in Schatzmeister ändern!!!