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§ 11 – Wahlen (?L?)
- Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist möglich.
- Wahlberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.
- Vor den Wahlen wird auf Vorschlag des Vorstandes ein Wahlleiter bestimmt. Die Wahl vollzieht sich öffentlich durch Handzeichen oder auf Antrag geheimxx bedindungen definierenxx durch Stimmzettel.
- Gewählt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Gleichstand/ einem Stimmenunterschied von höchstens ??36?% der Gesamtstimmenzahl wird eine Stichwahl durchgeführt.