|
Größe: 655
Kommentar:
|
Größe: 617
Kommentar:
|
| Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. | Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert. |
| Zeile 1: | Zeile 1: |
| = § 11 – Wahlen (?L?) = | ''' § 10 – Wahlen ''' |
| Zeile 3: | Zeile 3: |
| 1. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist möglich. | (1) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. |
| Zeile 5: | Zeile 5: |
| 2. Wahlberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. | (2) Wahlberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. |
| Zeile 7: | Zeile 7: |
| 3. Vor den Wahlen wird auf Vorschlag des Vorstandes ein Wahlleiter bestimmt. Die Wahl vollzieht sich öffentlich durch Handzeichen oder auf Antrag geheimxx bedindungen definierenxx durch Stimmzettel. | (3) Vor den Wahlen wird auf Vorschlag des Vorstandes ein_e Wahlleiter_in bestimmt. Der/die Wahlleiter_in schlägt der Mitgliederversammlung ein geeignetes Abstimmungsverfahren vor, das von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen ist. Die Wahl wird öffentlich durch Handzeichen oder auf Antrag geheim durch Stimmzettel vollzogen. |
| Zeile 9: | Zeile 9: |
| 4. Gewählt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Gleichstand/ einem Stimmenunterschied von höchstens ??36?% der Gesamtstimmenzahl wird eine Stichwahl durchgeführt. | ---- |
§ 10 – Wahlen
(1) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Wahlberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.
(3) Vor den Wahlen wird auf Vorschlag des Vorstandes ein_e Wahlleiter_in bestimmt. Der/die Wahlleiter_in schlägt der Mitgliederversammlung ein geeignetes Abstimmungsverfahren vor, das von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen ist. Die Wahl wird öffentlich durch Handzeichen oder auf Antrag geheim durch Stimmzettel vollzogen.