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Kommentar: Vereinszweck
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| = §2 - Zweck des Vereins (?B?) = | § 2 - Zweck des Vereins |
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| (1) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff AO. | (1) Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur. |
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| (2) Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe(??03), Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe sowie Kunst und Kultur(??04?). Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht diesen Satzungsbestimmungen. | (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht ins Besondere durch gesellschaftlichen Wissenstransfer, Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln und Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen. |
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| (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht ins Besondere durch den Erwerb, den Austausch und die Vermittlung von Wissen über Betriebsysteme, Computer- und Internetsicherheit, Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien, Leitertechnik, Programmiertechnik inkl. Sortier- und Suchalgorhithmen, Datenbanken, Kryptologie und -graphie sowie künstliche Intelligenzen, Medienkompetenz, Mathematik, Robotik, Computergraphik, Hard- und Software sowie sich aus der Aufgabenstellung des Vereins neu ergebende Themenfelder(??05?), die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben für die breite Öffentlichkeit, die Vergabe von Forschungsaufträgen, durch Hilfe zur Selbsthilfe für die breite Öffentlichkeit, die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind und die Bereitstellung und Pflege von Räumlichkeiten sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur. | (3) Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe und die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien. Zur Verwirklichung dieser Zwecke sollen Räumlichkeiten und Infrastruktur durch den Verein bereitgestellt werden. |
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| (4) Er ist (partei???)politisch, ethnisch, sexuell und weltanschaulich neutral. | (4) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). (5) Bei der Erreichung seiner Ziele bewahrt der Verein seine Unabhängigkeit. (ToDo!!!) Der Verein ist antifaschistisch, antirassistisch und antisexistisch. [-> Wird in den Paragraph 4 'Mitgliedschaft' verschoben und umformuliert] ---- |
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht ins Besondere durch gesellschaftlichen Wissenstransfer, Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln und Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen.
(3) Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe und die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien. Zur Verwirklichung dieser Zwecke sollen Räumlichkeiten und Infrastruktur durch den Verein bereitgestellt werden.
(4) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO).
(5) Bei der Erreichung seiner Ziele bewahrt der Verein seine Unabhängigkeit.
(ToDo!!!) Der Verein ist antifaschistisch, antirassistisch und antisexistisch. [-> Wird in den Paragraph 4 'Mitgliedschaft' verschoben und umformuliert]