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| = §2 - Zweck des Vereins (?B?) = | ## page was renamed from Rechtsform/Vereinssatzung/Zweck '''§ 2 - Zweck des Vereins''' |
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| 1. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff AO. | (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur. |
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| 2. Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe(??03), Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe sowie Kunst und Kultur(??04?). Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht diesen Satzungsbestimmungen. | (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ''Bildungsveranstaltungen'', gesellschaftlichen Wissenstransfer, ''Förderung der'' Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln sowie Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen. |
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| 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht ins Besondere durch den Erwerb, den Austausch und die Vermittlung von Wissen über Betriebsysteme, Computer- und Internetsicherheit, Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien, Leitertechnik, Programmiertechnik inkl. Sortier- und Suchalgorhithmen, Datenbanken, Kryptologie und -graphie sowie künstliche Intelligenzen, Medienkompetenz, Mathematik, Robotik, Computergraphik, Hard- und Software sowie sich aus der Aufgabenstellung des Vereins neu ergebende Themenfelder(??05?), die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben für die breite Öffentlichkeit, die Vergabe von Forschungsaufträgen, durch Hilfe zur Selbsthilfe für die breite Öffentlichkeit, die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind und die Bereitstellung und Pflege von Räumlichkeiten sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur. | (3) Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe sowie die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien. |
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| 4. Er ist (partei???)politisch, ethnisch, sexuell und weltanschaulich neutral. | |
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* [konrad] ich finde wir könnten punkt 2 und 3 sehr viel kürzer zusammenführen. angesichts unser interessenlagen schweben mir da die folgenden kernpunkte vor, die ich nicht weiter aufschlüsseln würde (wir müssen jetzt wirklich nich bei programmieren explizit über sortieralgorithmen sprechen): * [Sascha] #2 nicht ändern (ist ein '''MUST HAVE!!!'''), höchstens (??03?) und (??04?)... 1. wissensaustausch 2. förderung der teilhabe an technik 3. umgang mit hardware und software 4. stärkung sozialer netzwerke technikinteressierter menschen * [sascha] Wie wäre es mit: * 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht ins Besondere durch Wissensaustausch, Förderung der Teilhabe an Technik, Umgang mit Hard- und Software, Stärkung sozialer Netzwerke technikinteressierter Menschen sowie sich aus dem Selbstverständnis des Vereins neu ergebende Themenfelder, die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben für die breite Öffentlichkeit, die Vergabe von Forschungsaufträgen, durch Hilfe zur Selbsthilfe, die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind und die Bereitstellung und Pflege von Räumlichkeiten sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur. * [konrad] punkt 4 sollte imho ganz entfallen oder tatsächlich nicht "neutral" sein. wenn er bleibt, dann sollten wir uns durchaus an dieser stelle gegen nazis, homophobe, … aussprechen * [Sascha] der Punkt ist '''gesetzlich''' vorgegeben, kann aber auf diverse Weise entsprechend formuliert werden (z.B.: 'Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral sowie antifaschistisch, antirassistisch und antisexistisch.' Besser???) ---- '''Ergebnis:''' 1. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff AO. 2. Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe sowie Kunst und Kultur. Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht diesen Satzungsbestimmungen. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht ins Besondere durch Wissensaustausch, Förderung der Teilhabe an Technik, Umgang mit Hard- und Software, Stärkung sozialer Netzwerke technikinteressierter Menschen sowie sich aus dem Selbstverständnis des Vereins neu ergebende Themenfelder, die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben für die breite Öffentlichkeit, die Vergabe von Forschungsaufträgen, durch Hilfe zur Selbsthilfe, die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind und die Bereitstellung und Pflege von Räumlichkeiten sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur. 4. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral sowie antifaschistisch, antirassistisch und antisexistisch. |
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildungsveranstaltungen, gesellschaftlichen Wissenstransfer, Förderung der Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln sowie Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen.
(3) Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe sowie die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien.