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| §2 - Zweck des Vereins | '''§ 2 - Zweck des Vereins''' |
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| Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur. | 1. Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur. |
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| Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gesellschaftlichen Wissenstransfer, Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln und Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen. | 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gesellschaftlichen Wissenstransfer, Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln und Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen. |
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| Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe und die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien. | 3. Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe und die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien. |
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| Bei der Erreichung seiner Ziele bewahrt der Verein seine Unabhängigkeit. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). |
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). |
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Der Verein ist antifaschistisch, antirassistisch und antisexistisch. [-> Wird in den Paragraph 4 'Mitgliedschaft' verschoben und umformuliert] |
§ 2 - Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gesellschaftlichen Wissenstransfer, Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln und Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen.
- Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe und die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien.
Zur Verwirklichung dieser Zwecke sollen Räumlichkeiten und Infrastruktur durch den Verein bereitgestellt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO).