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| § 2 - Zweck des Vereins | ## page was renamed from Rechtsform/Vereinssatzung/Zweck '''§ 2 - Zweck des Vereins''' |
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| (1) Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur. | (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur. |
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| (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gesellschaftlichen Wissenstransfer, Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln und Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen. | (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ''Bildungsveranstaltungen'', gesellschaftlichen Wissenstransfer, ''Förderung der'' Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln sowie Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen. |
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| (3) Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe und die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien. Zur Verwirklichung dieser Zwecke sollen Räumlichkeiten und Infrastruktur durch den Verein bereitgestellt werden. | (3) Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe sowie die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien. |
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| (4) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). (5) Bei der Erreichung seiner Ziele bewahrt der Verein seine Unabhängigkeit. (ToDo!!!) Der Verein ist antifaschistisch, antirassistisch und antisexistisch. [-> Wird in den Paragraph 4 'Mitgliedschaft' verschoben und umformuliert] |
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildungsveranstaltungen, gesellschaftlichen Wissenstransfer, Förderung der Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln sowie Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen.
(3) Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe sowie die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien.