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| 3. Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe und die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien. | (3) Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe und die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien. |
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| 4. Zur Verwirklichung dieser Zwecke sollen Räumlichkeiten und Infrastruktur durch den Verein bereitgestellt werden. | (4) Zur Verwirklichung dieser Zwecke sollen Räumlichkeiten und Infrastruktur durch den Verein bereitgestellt werden. |
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| 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). |
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO). |
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht ins Besondere durch gesellschaftlichen Wissenstransfer, Teilhabe an Technologien und Produktionsmitteln und Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen.
(3) Schwerpunkte bilden dabei die Stärkung sozialer Strukturen, Hilfe zur Selbsthilfe und die Verbreitung und Festigung partizipativer und emanzipatorischer Prinzipien.
(4) Zur Verwirklichung dieser Zwecke sollen Räumlichkeiten und Infrastruktur durch den Verein bereitgestellt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO).